Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vermietung, der Verkauf, die Lieferung, oder sonstige Dienstleistung durch btv24.de Rainer Vermöhlen (im Folgenden: BTV), erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die mit Entgegennahme der Leistung und/oder Ware durch den Auftraggeber (Kunden / Mieter / Käufer) als angenommen gelten. Abweichende Vereinbarungen und/oder Vorschriften verpflichten BTV nur, wenn diese ausschließlich und schriftlich durch BTV akzeptiert wurden. Mit Erteilung eines Auftrages an BTV, auf der Grundlage eines Angebotes gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder mit der Entgegennahme der Leistung und/oder Ware, erkennt der Auftraggeber (Kunde / Mieter / Käufer) ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
2. Alle Angebote von BTV sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsschreiben von BTV dienen lediglich als Aufforderung an den Kunden / Mieter / Käufer, seinerseits einen Auftrag, bzw. mehrere Aufträge, an BTV zu erteilen. Dieser Auftrag / diese Aufträge, gilt / gelten erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch BTV als angenommen. Die zu einem Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstigen Leistungsdaten sind nur annähernd maßgeblich.
3. Die Lieferungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Kunden / Mieters / Käufers, ab Lager BTV. Die Gefahr geht auf den Kunden / Mieter / Käufer über, sobald die Lieferung an einen Spediteur oder an einen Frachtführer übergeben wird, oder zum Zwecke der Versendung das Lager von BTV verlässt. Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunde / Mieter / Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden / Mieter / Käufer auf den Kunden / Mieter / Käufer über. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden / Mieters / Käufers, sofern BTV die Rücksendung nicht zu vertreten hat.
4. Rechnungen müssen vom Kunden / Mieter / Käufer zur vereinbarten Fälligkeit vollständig gezahlt werden. BTV ist berechtigt, eine Kaution und/oder Vorkasse nach eigenem Ermessen zu verlangen. BTV ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden / Mieters / Käufers berechtigt, Zahlungen des Kunden / Mieters / Käufers auf ältere Forderungen zu verrechnen. Sofern bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden sind, ist BTV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptforderung, zu verrechnen. Zahlungen seitens BTV gelten erst dann als geleistet, wenn BTV über den Gegenwert verfügt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist BTV berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt BTV vorbehalten. BTV ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn der Kunde / Mieter / Käufer in schuldhafter Weise entweder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder in Verzug gerät, oder ein an BTV ausgegebener Scheck nicht einlöst wird, oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird, oder wenn der Kunde / Mieter / Käufer die Versicherung an Eides Statt (eidesstattliche Versicherung) abgegeben hat. Unvorhergesehene, von BTV nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig, ob bei BTV oder einem Lieferanten von BTV, wie bspw. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, etc., berechtigen BTV, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden / Mieters / Käufers, vom Vertrag zurückzutreten, oder den Beginn der Mietzeit, bzw. den Liefertermin, um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Für den Verkauf/Kauf geltend: Ist BTV nicht in der Lage, dem Kunden / Käufer, die Ware nach einer vom Kunden / Käufer, gesetzten, angemessenen Nachfrist zu liefern, so ist der Kunde / Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Zahlt der Kunde / Käufer nach Fälligkeit der Forderungen den Kaufpreis nicht, oder nur teilweise, so ist BTV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wurden die Geräte vom Kunden / Käufer bereits eingesetzt, so hat BTV Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend des üblichen Mietzinses der Geräte für die jeweilige Mietdauer.
5. BTV ist berechtigt, alle Auskünfte über die Verhältnisse des Kunden / Mieters / Käufers im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere auch unter Einbeziehung entsprechender Auskunftsinstitutionen, einzuholen, und nach Überprüfung der vom Kunden / Mieter / Käufer geleisteten Angaben, entsprechend zu reagieren.
II. Mietbedingungen
1. Der Kunde / Mieter, wurde spätestens bei der Abholung des gemieteten Materials auf diese AGB, inkl. der darin enthaltenen Mietbedingungen, hingewiesen. Dieser Hinweis ist Bestandteil des Mietvertrags. Der Kunde / Mieter erkennt diese Mietbedingungen durch seine rechtsgültige Unterschrift im Mietvertrag an.
2. Der Kunde / Mieter verpflichtet sich, die ihm überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln, sowie über Kenntnisse einer vorschriftsmäßigen Installation und Inbetriebnahme des Mietequipments (insbesondere: Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, zweckmäßiger Materialeinsatz, etc.), und über Kenntnisse bezüglich des Umgangs mit veranstaltungstechnischen und elektrotechnischen Materialien (insbesondere: wettergeschützter Transport mittels Fahrzeugen in geschlossener Bauform), zu verfügen. Der Verlust der gemieteten Gegenstände sowie deren Beschädigung sind BTV unverzüglich nach Schadeneintritt mitzuteilen.
3. Der Kunde / Mieter, hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Pflegeanweisungen und Gebrauchsanweisungen des Herstellers, sowie von BTV, zu befolgen. Der Kunde / Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an dem Mietequipment, und/oder an dem Zubehör, durch ihn, oder Dritte, entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs, sowie einer zufälligen Beschädigung, trägt der Kunde / Mieter. Im Falle eines Totalschadens des Mietequipments hat der Kunde / Mieter den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Mietequipments zu ersetzen. Diebstahl von Mietequipment ist unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Das von der Polizeidienststelle erstellte Protokoll ist vom Kunden / Mieter, BTV vorzulegen.
4. Der Kunde / Mieter, ist verpflichtet, BTV etwaige Mängel oder Schäden an dem Mietequipment unverzüglich mitzuteilen. BTV ist sodann Gelegenheit zu geben, soweit BTV den Mangel oder Schaden zu vertreten hat, den Mangel oder Schaden an dem Mietequipment zu beheben, oder anderes, gleichwertiges Mietequipment zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Kunde / Mieter die rechtzeitige Anzeige eines Mangels oder Schadens an Mietequipment, verwirkt er eine mögliche Mietzinsminderung (kulanzbasiert). Bei Ausfall des Mietequipments beschränkt sich ein Schadenersatz auf den Mietzins (Mietpreis). Der Kunde / Mieter, verpflichtet sich, BTV von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Mietequipment gegen BTV erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von BTV gegen den Kunden / Mieter umfasst auch die Kosten, die BTV für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
5. Der Kunde / Mieter ist verpflichtet, BTV, mit Überlassung aller Unterlagen, unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das gemietete Equipment gepfändet, oder in anderer Weise von Dritten in Anspruch genommen wird, oder in sonstiger Weise Verlust geht. Der Kunde / Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
6. Beim Betreiben des Mietequipments mit dafür vorgesehener Software, darf diese nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber benutzt werden. Der Kunde / Mieter stellt BTV im Falle nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
7. Wird seitens des Kunden / Mieters eine Auftragsstornierung verlangt, gleich aus welchem Grund, so führt BTV grundsätzlich eine Ausfallberechnung durch. Grundlage dieser Ausfallberechnung sind in jedem Falle 33% vom Gesamtauftragswert. Erfolgt eine Auftragsstornierung seitens des Kunden / Mieters bis 14 Tage vor dem Zeitpunkt des Mietbeginns, beträgt die Grundlage dieser Ausfallberechnung 50% vom Gesamtauftragswert. Erfolgt eine Auftragsstornierung seitens des Kunden / Mieters bis 7 Tage vor dem Zeitpunkt des Mietbeginns, beträgt die Grundlage dieser Ausfallberechnung 100% vom Gesamtauftragswert.
8. Der Mietzins berechnet sich nach Kalendertagen. Die Mietdauer und der genaue Rückgabetermin werden von den Vertragsparteien festgelegt. Der Kunde / Mieter hat, soweit nichts anderes vereinbart, auf seine Kosten und Gefahr das Mietequipment nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich an BTV zurückzugeben. Bei einer verspäteten Rückgabe behält sich BTV vor, eine Zusatzberechnung durchzuführen. Grundlage der Zusatzberechnung ist die Überschreitung des Rückgabetermins nach Stunden. Multiplikator sind 20% des vereinbarten Tagesmietzinses. Weiterhin zu ersetzen sind Schäden, die BTV dadurch entstehen, dass anschließende Mietverträge durch die verspätete Rückgabe nicht oder nur verspätet erfüllt werden können. Wird das Mietequipment in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand zurück gegeben, hat der Kunde / Mieter, unbeschadet weiterer Schadenersatzsprüche, für die Zeit der Instandsetzung den vollen Mietzins an BTV zu entrichten.
9. Der Kunde / Mieter, bzw. sein Vertreter, hat sich bei der Abholung des Mietequipments von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des vermieteten Materials, einschließlich Zubehör, überzeugt. Ausgehend von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Gegenstände, übernimmt BTV keine Haftung bei Störungen, bzw. Ausfällen während des Mietzeitraumes. Minderungen des Mietzinses können auf Kulanz vorgenommen werden.
10. Der Kunde / Mieter ist verpflichtet, das Mietequipment vollständig, in sauberen einwandfreiem Zustand, und geordnet, zurückzugeben. Er haftet, soweit Reparaturen nicht möglich sind, mit dem Wiederbeschaffungswert des gemieteten Teile. Die Gewährung von Ermäßigungen liegt ausschließlich im Ermessen von BTV. Der Kunde / Mieter ist nicht befugt, Reparaturen durchzuführen oder zu veranlassen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. BTV behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Materialien.
11. Der Mietzins ist bei Abholung des Miet-Materials in bar zu entrichten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Höhe der in bar oder per Bankbürgschaft zu hinterlegenden Kaution wird im Mietvertrag aufgeführt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
III. Verkaufsbedingungen
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden / Käufer entstandener Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, Eigentum von BTV. Der Kunde / Käufer verwahrt das Eigentum für BTV unentgeltlich. Ware, an der BTV das Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde / Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde / Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (bspw. Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an BTV ab. BTV nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. BTV ermächtigt den Kunden / Käufer, die an BTV abgetretenen Forderungen für Rechnung von BTV in eigenem Namen einzuziehen. BTV kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde / Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Anforderung von BTV wird der Käufer die Abtretung unverzüglich offen legen, und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich an BTV herausgeben. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
2. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist nimmt BTV nach eigenem Ermessen Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vor. Voraussetzung hierfür ist eine fristgemäße Rüge des Kunden / Käufers. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterverkauf/Verbrauchsgüterkauf handelt, und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Die Nachbesserung erfolgt, bei freier Anlieferung durch den Kunden / Käufer, üblicherweise bei BTV. Der Kunde / Käufer muss den Mangel an der Ware bei Ankunft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind, zur Besichtigung durch BTV, in dem Zustand bereitzuhalten, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber BTV aus. Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die von BTV unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft werden. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterverkauf / Verbrauchsgüterkauf handelt, beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BTV oder durch Erfüllungsgehilfen von BTV herbeigeführt wurde.
IV. Schlussbestimmungen
Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in dieser AGB, oder in einem Vertrag von BTV, unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Erfüllungsort ist BTV, 47665 Sonsbeck, Stettiner Str. 4-6.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Rheinberg. Bei Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart.